Börse Frankfurt

Bezugsrechte und Genussscheine

Anlageformen

Bezugsrechte


Als Bezugsrecht wird das Recht der Aktionäre bezeichnet, im Zuge einer Kapitalerhöhung ihrer Aktiengesellschaft eine bestimmte Anzahl der jungen Aktien zu erwerben. Dadurch können die Altaktionäre ihr Anteil am Grundkapital unverändert halten.

Die Anzahl der jungen Aktien, die jedem Aktionär zustehen, ergibt sich dabei aus dem so genannten Bezugsverhältnis - d. h. der Relation Altaktien zu jungen Aktien.

Die Aktionäre können innerhalb der Bezugsfrist (mindestens zwei Wochen) das Bezugsrecht ausüben oder es an der Börse verkaufen. Der Wert des Bezugsrechts lässt sich rechnerisch ermitteln, unterliegt jedoch nach dessen Handelsaufnahme an einer Börse den Gesetzen von Angebot und Nachfrage.

Wie der Handel mit dem Recht auf junge Aktien funktioniert.

Dieser erste Kurs nach Abzug des rechnerischen Wertes wird durch den Kurshinweis „ex BR = Erste Notiz unter Abschlag eines Bezugsrechts“ gekennzeichnet. Kurshinweise finden Anleger in den Tickdaten der jeweiligen Aktie.

Im Rahmen der Deregulierung des Aktienrechts wurde für die so genannte "kleine AG" die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses geschaffen: Das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn die Kapitalerhöhung zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt oder der Ausgabepreis der jungen Aktien den der alten nicht wesentlich unterschreitet. Somit ist gewährleistet, dass der Altaktionär auch nach der Kapitalerhöhung seinen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zumindest annähernd hält; eine Kapitalverwässerung ist also praktisch ausgeschlossen.

Bezugsrechte werden auf der vollelektronischen Plattform Xetra im fortlaufenden Handel angeboten. Möglich macht dies ein so genannter 'Designated Sponsor', der während der Handelszeit kontinuierlich verbindliche Kauf- und Verkaufspreise stellt. Es werden jährlich etwa 20 Bezugsrechte gehandelt.

Genussscheine


Genussscheine sind eine Anlagemischform aus Aktie und Anleihe. Die Gewinnbeteiligungspapiere garantieren Vermögensrechte, verschaffen aber keine Stimmrechte. Für Genussscheine gibt es keine vom Gesetzgeber oder von den Börsen festgelegten Standards. Jedes Detail kann vom Emittenten individuell seinen persönlichen Finanzierungsbedürfnissen angepasst werden.

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