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Marge
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Sicherheitsleistung, die die Erfüllung eines Termingeschäfts gewährleisten soll und in Form von Bargeld oder Wertgutschriften vom Käufer bzw. Verkäufer erbracht wird.
Die Clearing-Stelle der Börse verlangt bei einem Optionsgeschäft
vom Verkäufer und bei Futures-Geschäften von beiden
Vertragspartnern eine Marge.
Eine Initial Margin von etwa zwei bis sieben Prozent des
Kontraktvolumens zahlen Vertragspartner beim Abschluss des
Terminkontraktes. Während der Vertragslaufzeit können aufgrund
einer ungünstigen Kursentwicklung weitere Sicherheitsleistungen
verlangt werden. Durch einen Margin-Call werden die Vertragspartner
dazu aufgefordert, diese umgehend zu erbringen. Bei Futures müssen
die Vertragspartner je nach Wertentwicklung des Kontraktes täglich
entweder einen Nachschuss (Variation-Margin) zahlen oder sie
erhalten eine Gutschrift auf ihrem Margin-Konto.
Synonym: Einschuss
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Mark to Market
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Methode der börsentäglichen Bewertung offener Positionen am Terminmarkt
Nach der Mark-to-Market-Methode werden die täglichen
Margin-Zahlungen, z. B. bei offenen Futures-Positionen, durch die
Verrechnung der Margin-Forderungen mit den -Überschüssen
ermittelt.
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Market Maker
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Bank oder Wertpapierhandelshaus, das für ein Wertpapier verbindliche An- und Verkaufskurse stellt.
Market Maker garantieren die fortwährende Handelbarkeit von
Wertpapieren und stellen so die Marktliquidität und
Funktionsfähigkeit einer Börse sicher. Durch ihre ständige
Bereitschaft, im Handel als Gegenpartei zu fungieren, kompensieren
Market Maker den asynchronen Orderfluss der Investoren und
stabilisieren kurzfristige Marktungleichgewichte. Market Maker
werden v. a. bei umsatzschwachen Wertpapieren eingesetzt.
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Market Outperformer
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Wertpapier, dessen Wert deutlich stärker als der Gesamtmarkt steigt.
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Market Performer
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Wertpapier, das sich im Einklang mit dem Gesamtmarkt entwickelt.
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Market Underperformer
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Wertpapier, das sich deutlich schlechter als der Gesamtmarkt entwickelt.
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Marktkapitalisierung
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Kennziffer, die den aktuellen Marktwert eines Unternehmens wiedergibt.
Die Marktkapitalisierung wird berechnet, indem man den aktuellen
Kurswert mit der Anzahl der ausgegebenen Aktien multipliziert. Mit
zunehmender Marktkapitalisierung ist häufig ein höherer
Aktienumsatz verbunden.
Die Summe der Marktkapitalisierungen aller an einer Börse notierten
Unternehmen gibt Auskunft über die gesamte Marktkapitalisierung der
an dieser Börse gehandelten Wertpapiere. Die Marktkapitalisierung
einer Börse dient oftmals als Vergleichsmaßstab für ihre „Größe“.
Sie kann auch für einzelne Branchen oder für den gesamten
Aktienmarkt ermittelt werden.
Die Marktkapitalisierung eines Unternehmens ist häufig ein
entscheidendes Kriterium für die Aufnahme in einen
Auswahlindex.
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Marktsegment
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Teilmarkt im Wertpapierhandel.
Bei einer Notierung von Aktien an der Börse Frankfurt können
Unternehmen zwischen den drei gesetzlichen Marktsegmenten Amtlicher
Markt, Geregelter Markt und Freiverkehr (Open Market) wählen.
Amtlicher und Geregelter Markt sind EU-regulierte Märkte und im
öffentlichen Recht (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) verankert.
Zulassungsbedingungen und Transparenzanforderungen sind vom
europäischen Gesetzgeber vorgegeben und garantieren sämtliche
Vorteile einer vollen Börsennotierung. Der Freiverkehr in Frankfurt
(Open Market) ist ein von der Deutschen Börse reguliertes
privatrechtliches Segment. Hier werden die Aktien von Unternehmen
in den Handel einbezogen.
Diese drei Zulassungssegmente stellen den vom Gesetzgeber im WpHG
geforderten und geregelten rechtlichen Unterbau für die
Transparenzstandards Prime Standard, General Standard und Entry
Standard dar.
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Marktteilnehmer
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Zugelassene Unternehmen, die gewerbsmäßig in börsenmäßig handelbaren Finanzinstrumenten Handelsgeschäfte betreiben.
Als Markteilnehmer werden Unternehmen bezeichnet, die gewerblich
an der Börse Handel betreiben und deren Gewerbebetrieb nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert.
Marktteilnehmer sind Kreditinstitute, Finanzdienstleister und
andere Finanzunternehmen. Bei den zum Handel zugelassenen Personen
unterscheidet man zwischen Börsenhändlern und Skontroführern. Zum
Börsenhandel zugelassen werden die Teilnehmer von der
Börsengeschäftsführung.
Hier die wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen:
Der Geschäftsinhaber bzw. die mit Geschäfts- und
Vertretungsbefugnis ausgestatteten Personen sind zuverlässig und
mindestens eine dieser Personen hat die notwendige berufliche
Eignung.
Die für das Unternehmen tätigen Personen müssen „die für den Handel
notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung“ besitzen.
Das Unternehmen besitzt eine ausreichende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit.
Alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme
am elektronischen Handel und der ordnungsgemäßen Abwicklung der
Geschäfte am Börsenplatz sind erfüllt.
Im Einzelnen sind die Zulassungsbedingungen in § 16 Börsengesetz
geregelt bzw. in der Börsenordnung.
An der FWB® Frankfurter Wertpapierbörse sind mehr als 284
Unternehmen als Handelsteilnehmer zugelassen.
Umgangssprachlich umfasst „Marktteilnehmer“ auch Investoren, die
keinen direkten Zugang zur Börse haben, sondern über einen
Intermediär handeln.
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Matching
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Automatische Zusammenführung und Ausführung von Aufträgen in einem elektronischen Handelssystem.
Im elektronischen Handelssystem Xetra® werden im fortlaufenden
Handel Aufträge mit gegeneinander ausführbarem Angebots- und
Nachfragepreis automatisch zusammen- und anschließend ausgeführt.
Dies geschieht nach der sog. Preis-Zeit-Priorität, d. h. die
Aufträge werden nach ihrem Preis (Limit) geordnet; das günstigste
Limit hat die höchste Priorität und Aufträge mit gleichem Limit
werden nach ihrer Eingangszeit sortiert.
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MBI (Management-Buy-in)
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Ein externes Managamenet übernimmt ein Unternehmen.
Bei einem MBI besitzt das neue Management Kontakte zu
Finanzinvestoren, die liquide Mittel bereitstellen, den
Übernahmeprozess begleiten und damit eine sichere Einführung des
Managements garantieren.
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MBO (Management-Buy-out)
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Das Management eines Unternehmens übernimmt den Betrieb komplett oder zum Teil.
Sowohl die Umstrukturierung des Unternehmens als auch ein
angekündigte, aber aus Managementsicht unerwünschte Übernahme sind
häufig Hintergrund eines MBO. Der Vorteil dabei: Das
Management-Know-how bleibt dem Unternehmen erhalten.
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MDAX
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Index, der die Wertentwicklung der 50 größten auf die DAX®-Werte folgenden Unternehmen der klassischen Branchen im Prime Standard abbildet.
MDAX® wird seit dem 19. Januar 1996 berechnet. Der Index enthält
die 50 nach Marktkapitalisierung und Börsenumsatz größten
Unternehmen der klassischen Branchen im Prime Standard unterhalb
der DAX-Werte. Basis der Berechnung ist der 30. Dezember 1987 mit
einem Wert von 1.000 Punkten.
Die Indexzusammensetzung wird üblicherweise halbjährlich überprüft
und mit Wirkung zum März und September angepasst. Kriterien für die
Gewichtung der Aktien in MDAX sind Börsenumsatz und
Marktkapitalisierung auf Basis des Streubesitzes
(Freefloats).
Ein Unternehmen kann außerhalb der ordentlichen Überprüfungstermine
aus dem Index genommen werden, wenn es beim Kriterium
Marktkapitalisierung oder Börsenumsatz nicht mehr zu den 75 größten
Unternehmen zählt, bzw. in den Index aufgenommen werden, wenn es
bei den Kriterien Marktkapitalisierung und Börsenumsatz eines der
40 größten Unternehmen ist. Der Austausch findet zum nächsten
Verkettungstermin statt. Über Veränderungen in MDAX entscheidet der
Vorstand der Deutsche Börse AG. Er wird dabei vom Arbeitskreis
Aktienindizes beraten.
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Mehrfachstimmrecht
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Im Verhältnis zur Kapitalbeteiligung überproportionales Stimmrecht eines Aktionärs.
Synonym: Mehrstimmrecht. Mehrfachstimmrechte wurden vor allem
von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor
Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie durch das Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig.
Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind im Aktiengesetz § 12 Abs.
2 Satz 1 geregelt.
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Mehrstimmrecht
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Ein Aktionär hat in Bezug auf die Kapitalbeteiligung ein überdurchschnittlich hohes Stimmrecht.
Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer
Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor Überfremdung ausgegeben. Seit
1998 sind sie durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte
entfallen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen
einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft
zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch
Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender
gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind. Bestimmungen zu
Mehrfachstimmrechten sind im Aktiengesetz § 12 Absatz 2 Satz 1
geregelt. Synonym: Mehrfachstimmrecht
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Meistausführungsprinzip
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Grundsatz für die Feststellung von Börsenpreisen, nach dem der Preis als Ausführungspreis bestimmt wird, bei dem der größte Umsatz bei geringstem Überhang zustande kommt.
Das Meistausführungsprinzip gilt sowohl bei der Feststellung von
Einheitskursen im Parketthandel als auch bei Auktionen im
vollelektronischen Handel.
Kauf- und Verkaufsorders werden in einem Orderbuch gesammelt;
anhand der Orderlage ermittelt anschließend der Skontroführer im
Präsenzhandel oder das vollelektronische Handelssystem den Kurs, zu
dem der größte Umsatz erzielt werden kann und bei dem der geringste
Angebots- und Nachfrageüberhang entsteht. Kann ein Umsatz bei
mehreren Preisen zustande kommen, so wird zu dem Preis ausgeführt,
bei dem der geringste Überhang (nicht ausführbare Orders, die zum
festzustellenden Preis limitiert sind) vorliegt. Bei gleichen
Überhängen wird im Interesse der Preiskontinuität der Preis
gewählt, der näher am Referenzpreis (vorangegangener Preis)
liegt.
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Mezzanine Money
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Finanzierungsmittel, die die Lücke zwischen Fremd- und Eigenkapital schließen.
In Deutschland gebräuchliche Formen von Mezzanine Money:
Gesellschafterdarlehen, Vorzugsaktien, Genussscheine, stille
Beteiligungen.
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Midcap Market Index
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Index, der die Wertentwicklung der Aktien in MDAX® und TecDAX® abbildet.
Der Midcap Market Index bildet die 80 Werte in MDAX und TecDAX
ab, d. h. er misst die Entwicklung von deutschen Unternehmen aus
den klassischen Branchen und dem Technologiesektor mit einer
mittelgroßen Marktkapitalisierung, sog. Midcaps.
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Mindestschlussgröße
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Mindestanzahl von Aktien oder Mindestnennbetrag, ab dem eine Order im fortlaufenden Handel ausgeführt wird.
Im Präsenzhandel an der Börse Frankfurt werden alle Aktienorders
der Marktlage entsprechend zum nächstmöglichen Zeitpunkt
ausgeführt. Die Mindestschlussgröße ist hier eins.
Im elektronischen Handelssystem Xetra® beträgt die
Mindestschlussgröße für alle Aktien ebenfalls eins.
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Minusankündigung
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Der Skontroführer kündigt einen Börsenpreis an, der erheblich niedriger ist als die letzte Kursnotiz oder die zuletzt genannte Taxe.
Minusankündigungen weisen auf erhebliche Kursverluste bei einem
Wertpapier hin. Auf der Maklertafel im Börsensaal werden diese
Aktien mit einem Minus gekennzeichnet. Nach der Höhe der
Kursveränderung unterscheidet man einfache "-", doppelte "- -" und
dreifache "- - -" Minusankündigungen. Im Einzelnen gilt:
Bei Aktien werden Kursveränderungen von mehr als 5 bis 10 Prozent
des Kurswertes mit "-", von mehr als 10 bis 20 Prozent mit "- -"
und von mehr als 20 Prozent mit "- - -" unter Angabe einer Taxe
angekündigt. Kursveränderungen bei Wandelschuldverschreibungen,
Optionsanleihen mit Optionsschein und Genussscheinen werden wie
Kursveränderungen von Aktien behandelt. Bei Genussscheinen ohne
Optionsschein, die auf der Grundlage des Gesetzes über das
Kreditwesen begeben werden, zeigt der Skontroführer eine erwartete
Veränderung von mehr als 1,5 Prozent des Nennwertes mit "-" und von
mehr als 3 Prozent mit "- -" an. Bei Rentenwerten werden
Kursveränderungen von über 1,5 Prozent des Nennwertes mit "-", von
über 3 Prozent des Nennwertes mit "- -" angekündigt.
Kursveränderungen bei Optionsscheinen von mehr als 10 bis 20
Prozent des Kurswertes werden mit "- -", von mehr als 20 Prozent
mit "- - -" angekündigt.
Bei Minusankündigungen darf der Kurs erst nach einer angemessenen
Frist und nur im Einvernehmen mit einem aufsichtsführenden Mitglied
des Börsenvorstands, dessen Vertreter oder einem aufsichtsführenden
Mitglied des Börsenaufsichtsausschusses festgestellt werden. Im
Einvernehmen mit der aufsichtsführenden Person kann der
Skontroführer den Beginn der Notierung eine angemessene Zeit
hinausschieben oder bei variabel gehandelten Werten die Notierung
mit der Feststellung des Einheitskurses beginnen.
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Momentum
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Indikator der technischen Analyse für die Richtung und Dynamik eines Aktienkursverlaufs.
Das Momentum ist die Differenz zwischen dem aktuellen und einem
zurückliegenden Kurs einer Aktie, dividiert durch diesen
zurückliegenden Kurs. Es wird stündlich, täglich, wöchentlich oder
monatlich berechnet. Üblich ist eine Zehn-Tage-Zeitspanne.
Momentum-Werte einer Aktie werden zumeist grafisch dargestellt. Es
ergibt sich i. d. R. eine Kurve, die um die Nulllinie schwankt.
Wird die Nulllinie von unten nach oben durchbrochen, wird dies als
Kaufsignal verstanden. Schneidet das Momentum die Nulllinie von
oben nach unten, wird dies als Verkaufssignal gewertet.
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Monatsbericht
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Monatlicher Rechenschaftsbericht
Fondsgesellschaften aktiv gemanagter Fonds müssen im Segment
XTF® neben Halbjahresberichten auch Monatsberichte
veröffentlichen. Dadurch wird die Transparenz von aktiven Fonds
erhöht.
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